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Kann ein Erbe Schenkungen zurückfordern? Der Bundesgerichtshof stärkt Vertragserben

Wer zu Lebzeiten Geld oder Immobilien verschenkt, kann damit grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Doch in bestimmten Fällen können solche Schenkungen nach dem Tod des Schenkenden wieder zum Streitfall werden. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass Vertragserben unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe eines Geschenks verlangen können.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seiner Tochter Grundstücke und Geld übertragen. Sein Sohn berief sich auf einen Erbvertrag, in dem beide Kinder als Erben vorgesehen waren. Obwohl sich der Vater im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte, machte er davon nie Gebrauch. Nach seinem Tod verlangte der Sohn deshalb einen Teil der Schenkungen zurück.

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Allein der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts nimmt einem Vertragserben nicht den gesetzlichen Schutz. Solange der Erblasser den Erbvertrag nicht tatsächlich aufgehoben hat, darf der Vertragserbe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vereinbarte Erbfolge gilt. Schenkungen, die allein dazu dienen, den Vertragserben zu benachteiligen, können deshalb auch nach dem Tod des Schenkenden zurückgefordert werden. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich zutrifft, muss nun das Oberlandesgericht prüfen.

Das Urteil zeigt: Wer einen Erbvertrag schließt, bindet sich stärker als viele vermuten. Gleichzeitig sollten größere Schenkungen innerhalb der Familie gut dokumentiert und rechtlich begleitet werden, damit sie später nicht zum Auslöser langwieriger Erbstreitigkeiten werden.