Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern mit Riester-Bausparverträgen gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil dürfen Bausparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine jährlichen Entgelte für die Führung solcher Verträge verlangen. Die entsprechenden Klauseln erklärte das Gericht für unwirksam.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bausparkassen mit den Jahresentgelten Kosten für eigene Verwaltungsaufgaben auf ihre Kunden abwälzen wollten. Solche Tätigkeiten dienten überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb und dürften deshalb nicht zusätzlich berechnet werden. Betroffen waren Klauseln, die jährliche Entgelte von 15 beziehungsweise 24 Euro vorsahen.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem mehr Klarheit. Wer einen Riester-Bausparvertrag besitzt, sollte prüfen, ob im Vertrag ein jährliches Entgelt für die Kontoführung oder Verwaltung vereinbart wurde. Das Urteil betrifft zwar zunächst die verwendeten Vertragsklauseln der betroffenen Bausparkasse, kann aber auch für vergleichbare Regelungen anderer Anbieter von Bedeutung sein. Wer unsicher ist, ob sein Vertrag betroffen sein könnte, sollte sich bei seiner Bausparkasse oder einer Verbraucherzentrale informieren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25).



