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Wenn „Schwamm“ alles kippt: Warum Wohngebäudeversicherungen nicht immer zahlen

Ein Wasserschaden im Haus – und trotzdem bleibt der Großteil der Kosten am Eigentümer hängen. Was zunächst überraschend klingt, ist rechtlich zulässig.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass sogenannte Schwamm-Schäden weiterhin von der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen werden dürfen – selbst dann, wenn sie durch einen versicherten Leitungswasserschaden ausgelöst wurden.

Was war passiert?

In einem Einfamilienhaus führte ein Wasserschaden in der Dusche zu einem massiven Befall mit sogenanntem Porenschwamm, einem holzzerstörenden Pilz. Die Eigentümerin verlangte rund 66.000 Euro Schadenersatz. Erstattet wurden jedoch nur etwa 5.000 Euro – für reine Feuchtigkeitsschäden ohne Schwammbefall.

Warum zahlt die Versicherung nicht?

Viele Versicherungsverträge enthalten einen sogenannten Schwamm-Ausschluss. Das bedeutet: Schäden durch bestimmte Pilze im Gebäude – insbesondere solche, die Holz angreifen – sind nicht versichert. Und das gilt auch dann, wenn der Schaden ursprünglich durch Wasser entstanden ist.

Was bedeutet das konkret?

Kosten für: Sanierung befallener Bauteile, Rückbau und Wiederaufbau oder auch umfangreiche Trocknungsmaßnahmen können vollständig selbst zu tragen sein.

Besonders wichtig bei Holzhäusern

Gerade Gebäude mit viel Holz – etwa Holzrahmenhäuser – sind anfälliger für solche Schäden. Hier kann ein Wasserschaden schneller zu einem Problem werden, das nicht mehr vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Worauf Eigentümer achten sollten

  • Versicherungsbedingungen genau prüfen
  • gezielt nach Ausschlüssen fragen
  • sich beraten lassen und Dokumentation einfordern

Denn im Ernstfall zeigt sich: Nicht jeder Wasserschaden ist automatisch vollständig versichert.