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Wenn die Weihnachtsfeier zur Stolperfalle wird: Was Beschäftigte wissen sollten

Die betriebliche Weihnachtsfeier ist für viele ein fröhlicher Jahresabschluss – doch zwischen Glühwein, Musik und Gesprächen gelten Regeln, die nicht jedem bewusst sind. Wer sie kennt, schützt sich vor unangenehmen Überraschungen am nächsten Tag.

Grundsätzlich gilt: Wird offiziell zu einer Feier eingeladen, steht sie allen Beschäftigten offen – unabhängig von Position oder Vertragsart. Auch Auszubildende, Teilzeitkräfte oder Minijobber dürfen teilnehmen. Gleichzeitig bleiben die üblichen Verhaltenspflichten bestehen. Übermäßiger Alkoholkonsum kann schnell zu Problemen führen: Beleidigungen, Grenzüberschreitungen oder aggressives Verhalten können arbeitsrechtliche Folgen haben – bis hin zur Abmahnung oder Kündigung. Die Ausrede, man sei betrunken gewesen, entlastet nicht.

Verlässt die Unternehmensleitung die Feier, endet häufig auch der offizielle Teil. Wer danach privat weiterfeiert, bewegt sich außerhalb des Schutzbereichs. Das gilt besonders, wenn Räume des Arbeitgebers ohne Erlaubnis genutzt werden. Auch sexuelle Belästigung wird nicht als „Feierlaune“ entschuldigt: Bereits zweideutige Bemerkungen können ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Auf Fotos sollten Beschäftigte besonders achten: Bilder dürfen nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen aufgenommen und erst recht nicht ungefragt veröffentlicht werden. Hier gilt das Persönlichkeitsrecht.

Kommt es zu einem Unfall, greift der gesetzliche Schutz nur während der offiziellen Veranstaltung und auf den direkten Wegen dorthin und zurück. Private Anschlussfeiern sind nicht abgedeckt, ebenso wenig externe Gäste.

Eine Pflicht zur Teilnahme gibt es nicht. Wer nicht kommen möchte, arbeitet regulär weiter oder nimmt Urlaub – heimliches „Verschwinden“ gilt dagegen als unprofessionell. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit. Liegt sie außerhalb, besteht kein Anspruch auf Vergütung.

Und der Klassiker: Krankmelden wegen eines Katers? Eine Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldet sein. Ist klar erkennbar, dass der Zustand selbst verschuldet wurde, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen.

Kurz gesagt: Weihnachtsfeiern sollen Spaß machen – doch ein bewusster Umgang mit Verhalten, Alkohol und rechtlichen Grenzen sorgt dafür, dass der Abend angenehm bleibt und keine bösen Überraschungen folgen.