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Wann von einer ‚Versorgungsehe‘ ausgegangen wird

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat nur, wer länger als ein Jahr mit dem Partner verheiratet war. Doch was, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde?

Der Begriff ‚Versorgungsehe‘ findet Anwendung, wenn angenommen wird, dass eine Eheschließung nur mit dem Zweck erfolgte, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu sichern.

Trat der Tod eines Partners vor Ablauf der Jahresfrist ein, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, von einer solchen Versorgungsehe auszugehen. Das gilt für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

Für Betroffene bedeutet das, dass sie im Ernstfall widerlegen müssen, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte. So kann auch bei kurzer Ehedauer ein Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente bestehen, beispielsweise wenn:

  • der Partner infolge eines Unfalls zu Tode kommt
  • der Partner einem Verbrechen zum Opfer fällt
  • der Partner aufgrund einer Erkrankung verstirbt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt oder vorhersehbar war
  • der Partner Suizid begeht
  • gemeinsame Kinder weiter aufgezogen werden
  • wenn minderjährige Kinder des verstorbenen Partners (Stiefkinder) erzogen werden

Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, führt das nicht dazu, dass die Jahresfrist für die Annahme einer Versorgungsehe neu beginnt.